Heutzutage ist es nicht unüblich, dass eine Bonitätsprüfung vor Abschluss eines Vertrages durchgeführt wird.
Wann eine Einwilligung benötigt wird oder sich auf das berechtigte Interesse gestützt werden kann, wird nachfolgend erläutert.
Einwilligung
Grundsätzlich ist immer eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO der Betroffenen für eine Bonitätsprüfung nötig.
Insbesondere wenn
- Vorkasse
- Überweisung
- SEPA-Lastschrift
angeboten wird, ist eine Einwilligung unumgänglich.
Berechtigtes Interesse
Das berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO liegt vor, wenn der Verantwortliche ein Risiko für Zahlungsausfälle sieht. Beim Vorliegen eines berechtigten Interesses ist keine Einwilligung von Nöten. Es ist immer abhängig davon, ob der Verantwortliche/Geschäftsführer in Vorleistung tritt.
Eine Bonitätsprüfung kann vor allem bei
- Kauf auf Rechnung
durch das berechtigte Interesse gerechtfertigt sein.
Aufbewahrung Bonitiätsergebnis
Es gibt keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für das Ergebnis der Bonitätsabfrage.
Empfehlung der Datenbeschützerin
Eine Aufbewahrung von 1 – 2 Jahren ist empfehlenswert.
Aufnahme in das Verfahrensverzeichnis
Bei Durchführung der Bonitätsprüfung ist Verfahren in das Verfahrensverzeichnis mit aufzunehmen.
Weitere Informationen zum Thema Verfahrensverzeichnis finden Sie in unserem Blogartikel.
Informationen an die Betroffenen
Die Betroffenen sind über die Bonitätsprüfung mittels der Informationspflicht zu informieren.
Informationen zum Thema der Informationspflicht können Sie in unserem Blogartikel nachlesen.